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Einkaufsbedingungen

Zuletzt geändert / Stand: September 2013

Einkaufsbedingungen | AMADA Austria GmbH

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung für alle Bestellungen und Verträge der AMADA Austria GmbH (nachfolgend „AMADA“) für Lieferungen und Leistungen. Dies beinhaltet ebenfalls Werkverträge, Werklieferungsverträge, Dienstleistungs- und ähnliche Verträge.
2. Annahme und Anwendung der Einkaufsbedingungen
2.1. Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung im Wege der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Langt die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von fünf (5) Tagen ab dem Bestelltag bei uns ein, kommt der Vertrag jedenfalls mit dem Inhalt unserer Bestellung zustande.
2.2. Eine Abänderung oder Ergänzung dieser Einkaufsbedingungen wird nur Vertragsbestandteil, wenn sie von AMADA initiiert oder ausdrücklich an ihrem Geschäftssitz in Ternitz schriftlich angenommen wird.
2.3.  Diese Einkaufsbedingungen heben andere Bedingungen auf, die in einem anderen Dokument enthalten sind, welches der Auftragnehmer zum Zwecke des Vertragsschlusses mit AMADA verwendet hat und ersetzen diese.
3. Preise
3.1. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen schließen die Preise die Kosten für Verpackung, Versandvorrichtungen und Transport bis zu der von AMADA angegebenen Lieferanschrift (siehe Punkt 6) sowie Zölle und sonstige Abgaben ein. 
4. Zahlung
4.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen mit zwei Prozent (2 %) Skonto bzw. neunzig (90) Tagen netto nach Erhalt der vertragsgemäßen Lieferung bzw. Leistung und Zugang der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung. Die Zahlungsfrist ist jedoch keine wesentliche Bestimmung des Vertrages.
4.2. AMADA behält sich jederzeit das Recht vor, Forderungen gegen den Auftragnehmer mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
4.3. Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers, welcher Art auch immer, haben keine Gültigkeit.
5. Qualität und Ablehnung
5.1. Der Auftragnehmer anerkennt hiermit als Bedingung der Bestellung, dass alle bestellten Lieferungen bzw. Leistungen genauestens ihrer Beschreibung, den technischen Normen entsprechen und in jeder Hinsicht für den Zweck, den AMADA ausdrücklich oder implizit bekannt gegeben hat, mit ausreichender Güte geeignet sind und dass deren Güte der Güte von anderen, von AMADA genehmigten Lieferungen bzw. Leistungen (falls zutreffend), entspricht.
5.2. Wenn AMADA eine Lieferung ablehnt oder sich weigert, diese anzunehmen, ist sie dazu berechtigt, ohne die Lieferung an den Auftragnehmer retournieren zu müssen (sofern AMADA die Lieferung trotzdem an den Auftragnehmer retourniert, erfolgt die Retoure auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers). Insofern AMADA berechtigt ist, die Lieferung bzw. Leistung abzulehnen oder deren Annahme zu verweigern, hat der Auftragnehmer nach Wahl von AMADA und ohne jegliche andere Rechtsbehelfe, zu denen AMADA zusätzlich berechtigt ist, den Mangel zu beheben oder, AMADA in voller Höhe für die von AMADA oder einem Dritten unter der Leitung von AMADA durchgeführte Behebung des Mangels zu entschädigen oder den vollen Kaufpreis zu erstatten.
6. Lieferung
6.1. Alle Produkte sind frachtfrei (DAP gemäß INCOTERMS 2010) an den in der Bestellung angegebenen Lieferort zu liefern. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass jeder Lieferung ein Lieferschein beigefügt ist, der unter anderem die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Anzahl der Pakete und Inhalte und, im Falle einer Teillieferung, die noch ausstehende Restmenge der Lieferung aufweist. Insoweit AMADA schriftlich Teillieferungen zustimmt, gilt der Vertrag als Einzelvertrag für die jeweilige Teillieferung.
6.2. Das Unvermögen des Auftragnehmers eine Teillieferung zu bewirken, gibt AMADA nach eigenem Ermessen das Recht, den gesamten Vertrag abzulehnen. Handelt es sich um eine Dienstleistung so muss der Auftragnehmer Aufzeichnungen über die Leistungserbringung führen und AMADA zur Verfügung stellen.
6.3. Der vereinbarte Liefertermin ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil.
6.4. Sollte dem Auftragnehmer die Leistungserbringung zum vereinbarten Liefertermin nicht möglich sein, behält AMADA sich (unbeschadet der anderen Rechtsmittel, auf die sie Anspruch hat und ungeachtet jeglicher Verlängerung der Lieferfrist, die sie dem Auftragnehmer gewähren kann) das Recht vor:
(a) zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag;
(b) zum teilweisen Rücktritt vom Vertrag in Bezug auf die zum Ende des in der Bestellung genannten Zeitraums nicht erfüllte Teillieferung bzw. Leistung; oder
(c) vom Auftragnehmer die Erstattung aller zusätzlichen Kosten, Verluste oder Aufwendungen zu verlangen, die bei AMADA aufgrund des Unvermögens der vollständigen oder teilweisen Lieferung bzw. Leistung durch den Auftragnehmer zur verabredeten Zeit angefallen sind.
7. Mehrmengen
7.1. Liefermengen, die über die in den Bestellungen angegebenen Mengen hinaus geliefert werden, gehen nicht zulasten von AMADA und können an den Auftragnehmer auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers retourniert werden.
8. Überprüfung
8.1. AMADA behält sich das Recht vor, jederzeit die bestellte Lieferung bzw. Leistung in angemessener Zeit nach dem Wareneingang zu überprüfen, aber diese Überprüfung entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen Pflichten im Rahmen der Bestellung.
9. Gefahrenübergang
9.1. Das Risiko verbleibt bis zum Abschluss der Lieferung gemäß dem vereinbarten INCOTERM und bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs beim Auftragnehmer.
9.2. Falls die Lieferung rechtsgültig von AMADA abgelehnt wird, bleiben die Gefahr und das Eigentum beim Auftragnehmer oder gehen auf diesen über.
9.3. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme durch AMADA am Bestimmungsort über.
10. Vergabe von Unteraufträgen
10.1. Kein Teil dieses Vertrags darf vom Auftragnehmer ohne die schriftliche Zustimmung von AMADA untervergeben werden.
11. Gewährleistung
11.1. Der Auftragnehmer übernimmt für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten die Gewährleistung, dass die Lieferung bzw. Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und Qualität aufweist und keine Mängel zeigt, die Einfluss auf die Funktion oder die Nutzung haben.
11.2. Wenn innerhalb der vierundzwanzig (24) Monate nach der Lieferung bzw. Leistungserbringung eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit auftritt, muss der Lieferant sofort den Soll-Zustand wiederherstellen und AMADA zusätzlich gegenüber allen auftretenden Kosten schadlos halten.
11.3. Für die Unterbrechung oder Aussetzung der Gewährleistung genügt die schriftliche Anzeige der Abweichungen an den Auftragnehmer.
11.4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Anlieferung am Standort von AMADA bzw. mit vollendeter Leistungserbringung.
12. Haftung
12.1. Der Auftragnehmer hält AMADA in vollem Umfang schadlos gegen alle direkten, indirekten oder Folgeschäden (wobei die Begriffe für alle drei (3) Varianten insbesondere den entgangenen Gewinn, Verlust des Geschäfts, die Erschöpfung des Geschäftsoder des Firmenwertes beinhalten), den Verlust, die Schäden, Verletzungen, Kosten und Ausgaben (einschließlich Rechts- und andere Honorare und Auslagen), die AMADA auferlegt werden oder bei ihr anfallen oder von AMADA aufgrund oder im Zusammenhang gezahlt werden mit:
(a) der mangelhaften Verarbeitung, Qualität und Materialien;
(b) einer Verletzung oder eines angeblichen Verstoßes gegen geistige Eigentumsrechte, die durch die Nutzung, Herstellung oder Lieferung entstanden ist; und
(c) Ansprüchen gegen AMADA in Bezug auf Haftung, Verlust, Schäden, Verletzungen, Kosten oder Aufwendungen, die von den Mitarbeitern oder Vertretern oder Kunden von AMADA oder Dritten erlitten werden, insoweit solche Haftung, der Verlust, Schaden, die Verletzung, Kosten oder Aufwendungen von den Produkten infolge einer direkten oder indirekten Verletzung oder Fahrlässigkeit oder dem Unvermögen oder der Verzögerung bei der Erfüllung der Bedingungen des Vertrages durch den Auftragnehmer verursacht werden, sich auf diese beziehen oder sich aus ihnen ergeben.
12.2. Im Übrigen werden sämtliche Verpflichtungen aus dem Produkthaftungsgesetz auf den Auftragnehmer hinsichtlich seiner Produkte überwälzt.
13. Eigentum AMADA & Vertraulichkeit
13.1. Materialien, Geräte und Werkzeuge, Formen, Urheberrechte, Designrechte oder jede andere Form der geistigen Eigentumsrechte an allen Zeichnungen, technischen Normen und Daten, die von AMADA an den Auftragnehmer geliefert oder nicht geliefert, aber vom Auftragnehmer ausdrücklich bei der Leistungserbringung verwendet werden, stehen jederzeit im alleinigen Eigentum von AMADA, aber werden im Wege des Besitzes vom Auftragnehmer auf eigenes Risiko in sicheren Gewahrsam genommen und im guten Zustand durch den Auftragnehmer vorgehalten, bis sie an AMADA retourniert werden; über sie darf nur nach AMADAs schriftlicher Anweisung verfügt werden und sie dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden als zu denen, die AMADA schriftlich freigegeben hat.
13.2. Der Auftragnehmer hält jegliches technische oder kaufmännische Know-how, technische Normen, Erfindungen, Prozesse oder Initiativen, die vertraulich sind und ihm von AMADA oder ihren Vertretern übermittelt wurden und andere vertrauliche Informationen über das Geschäft von AMADA oder ihre Produkte, die dem Auftragnehmer möglicherweise bekannt werden, streng vertraulich und der Auftragnehmer beschränkt eine Offenlegung solcher vertraulichen Materialien auf seine Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer in dem Maße, wie diese die vertraulichen Materialien zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber AMADA kennen müssen und sorgt dafür, dass diese Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer den gleichen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit unterliegen wie der Auftragnehmer.
14. Höhere Gewalt
14.1. AMADA ist berechtigt, von jedem Vertrag zurückzutreten, dessen Erfüllung ganz oder teilweise nicht erfolgt ist, oder kann vom Auftragnehmer verlangen, die Erfüllung des Vertrages für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, falls die Aktivitäten, für die AMADA die Lieferung bzw. Leistung bestellt hat, gestoppt oder durch Ursachen außerhalb AMADAs Kontrolle ernsthaft beeinträchtigt werden, insbesondere durch höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Krieg oder nationalen Notstände, terroristische Handlungen, Proteste, Aufruhr, Bürgerkrieg, Feuer, Explosion, Überschwemmung, Epidemie, Aussperrungen, Streik oder sonstige Arbeitsstreitigkeiten (unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Belegschaft einer der Parteien) oder durch Beschränkungen oder Verzögerungen, die Auswirkungen auf Luftfahrtunternehmen haben, oder durch das Unvermögen oder eine Verzögerung bei der Versorgung mit ausreichenden oder geeigneten Materialien.
15. Kündigung
15.1. AMADA hat das Recht, jederzeit und aus jeglichem Grund, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, indem sie den Auftragnehmer schriftlich benachrichtigt, woraufhin alle im Vertrag festgelegten Arbeiten einzustellen sind. AMADA wird dem Auftragnehmer eine gerechte und angemessene Entschädigung für zum Zeitpunkt der Kündigung unfertige Lieferung bzw. Leistung zahlen; diese Entschädigung beinhaltet jedoch keinen entgangenen Gewinn oder jeglichen Folgeschaden. AMADA ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer, den Vertrag unverzüglich zu kündigen, falls:
(a) der Auftragnehmer einen erheblichen Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen begeht; oder
(b) jegliche Vermögenswerte des Auftragnehmers belastet werden, der Vollstreckung unterliegen oder anderweitig beschwert sind; oder
(c) über das Vermögen des Auftragnehmers eine Insolvenz eröffnet wurde oder er eine Vereinbarung oder einen Vergleich mit seinen Gläubigern abschließt oder anderweitig die Vorteile einer geltenden gesetzlichen Regelung zum Schutze der insolventen Schuldner in Anspruch nimmt oder (als Körperschaft) eine Gläubigerversammlung (formell oder informell) einberuft oder in Liquidation tritt (freiwillig oder per Gesetz), außer einer solventen freiwilligen Liquidation für den Zweck der Rekonstruktion oder Verschmelzung, oder ein Insolvenzverwalter oder Sachbearbeiter, Verwalter oder Zwangsverwalter über seine Unternehmen oder dessen Teile ernannt wird oder beim Gericht der Antrag auf Bestellung eines Verwalters gestellt wird oder eine Ankündigung zur Bestellung eines Verwalters dem Auftragnehmer oder seinen Vorständen von einem dazu berechtigten Grundpfandnehmer angekündigt wird oder ein Beschluss ergeht oder ein Antrag bei Gericht eingereicht wird auf Auflösung des Geschäfts des Auftragnehmers oder für den Erlass eines Verwaltungsbeschlusses in Bezug auf den Auftragnehmer oder jegliche andere Verfahren eingeleitet werden, die sich auf die Insolvenz oder drohende Insolvenz des Auftragnehmers beziehen; oder
(d) der Auftragnehmer seine Geschäftstätigkeit einstellt oder mit der Einstellung droht; oder
(e) die finanzielle Lage des Auftragnehmers sich verschlechtert, so dass nach Auffassung von AMADA seine Fähigkeit, angemessen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, gefährdet ist.
15.2. Die Kündigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, erfolgt ohne Präjudiz gegenüber den Rechten und Pflichten von AMADA, die vor einer Kündigung bestehen. Die Bedingungen, die ausdrücklich oder konkludent Wirkung nach erfolgter Kündigung entfalten, bleiben ungeachtet der Kündigung in Kraft.
16. Rechtsbehelfe
16.1. Unbeschadet der anderen Rechte und Rechtsmittel, welche AMADA möglicherweise hat, falls die Lieferung bzw. Leistung nicht gemäß den vertraglichen Bedingungen erbracht wird oder der Auftragnehmer Bedingungen des Vertrages nicht einhält, ist AMADA berechtigt, von einem oder mehreren der folgenden Rechtsmittel nach eigenem Ermessen und unabhängig davon, ob ein Teil Lieferung bzw. Leistung von AMADA abgenommen wurde, Gebrauch zu machen:
(a) Widerruf der Bestellung;
(b) Ablehnung der Lieferung bzw. Leistung (ganz oder teilweise) und Retournierung derselben an den Auftragnehmer auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers auf Basis einer vollen und sofortigen Rückerstattung durch den Auftragnehmer;
(c) nach Wahl von AMADA dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, zu seinen Lasten entweder die Mängelbeseitigung durchzuführen oder Ersatzprodukte zu liefern und die notwendigen Arbeiten auszuführen, um sicherzustellen, dass die vergegenständlichen Bedingungen erfüllt sind;
(d) weitere Lieferungen und Leistungen abzulehnen ohne gegenüber dem Auftragnehmer zu haften;
(e) zulasten des Auftragnehmers die notwendigen Arbeiten durchzuführen, damit die Lieferung bzw. Dienstleistung dem Vertrag entsprechen; und Schadensersatz infolge der Verletzung oder des Verstoßes des Auftragnehmers gegen den Vertrag zu verlangen.
17. Übertragung, Zession
17.1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AMADA zu übertragen. AMADA selbst kann den Vertrag ganz oder teilweise auf jegliche Person, Firma übertragen. Der Auftragnehmer kann seine Forderungen gegen uns nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
18. Entsorgung und Verpackungen
18.1. Alle Transport- und Serviceverpackungen inländischer Lieferungen an AMADA sind vom Auftragnehmer über die Altstoff Recycling Austria AG (ARA) zu entpflichten. Der Auftragnehmer stellt AMADA hinsichtlich aller Kosten, die AMADA infolge einer fehlenden Entpflichtung entstehen, schad- und klaglos.
18.2. Ungeachtet gesetzlicher Instruktionspflichten hat der Auftragnehmer AMADA sämtliche notwendigen und nützlichen Informationen über die zu liefernde Produkte zu geben, insbesondere betreffend der sachgemäßen Lagerung sowie Sicherheitsdatenblätter gemäß den gesetzlichen Verordnungen.
18.3. Der Auftragnehmer hat im Übrigen auf die Möglichkeit des Anfalls von gefährlichen Abfällen oder Altölen bei den von ihm gelieferten Produkten hinzuweisen und dabei die Art und etwaige Entsorgungsmöglichkeiten anzugeben.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der in der Bestellung ausdrücklich angeführte Bestimmungsort; sofern ein solcher nicht angeführt ist, gilt als Erfüllungsort die Produktionsstätte der AMADA in 2630 Ternitz/Österreich als vereinbart.
19.2. Jedes Recht oder Rechtsmittel von AMADA aus dem Vertrag gilt unbeschadet anderer vertraglicher oder außervertraglicher Rechte oder Rechtsmittel von AMADA.
19.3. Wenn eine Bestimmung des Vertrages von einem Gericht, Tribunal oder Verwaltungsorgan der zuständigen Gerichtsbarkeit ganz oder teilweise als rechtswidrig, unwirksam, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder unvernünftig erkannt wird, gilt sie als im Umfang der Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Undurchführbarkeit oder Unvernunft als abtrennbar und die übrigen Bestimmungen des Vertrages und der Rest einer solchen Bestimmung bleiben vollumfänglich in Kraft.
19.4. Ein Unvermögen oder Verzug von AMADA bei der Erzwingung oder teilweisen Erzwingung einer Bestimmung des Vertrages gilt nicht als Verzicht auf ihre Rechte aus dem Vertrag.
19.5. Jeglicher Verzicht von AMADA auf die Geltendmachung einer Verletzung oder eines Säumnisses des Auftragnehmers nach dem Vertrag gilt nicht als Verzicht auf die Geltendmachung jeder nachfolgenden Verletzung oder Säumnis und berührt in keiner Weise die anderen Bestimmungen des Vertrages.
19.6. Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen österreichischem materiellen Recht, insbesondere dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Handelsgesetzbuch (UGB). Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Verkauf von Produkten (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
19.7. Gerichtsstand für beide Parteien ist Wiener Neustadt. AMADA ist jedoch berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht einzubringen, das nach den für den Staat, in dem der Auftragsnehmer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist.

 

EMASISO

AMADA Austria GmbH
Wassergasse 1
2630 Ternitz Österreich
Tel: +43 2630 35170
Fax: +43 2630 35165

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