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Impressum

Impressum | AMADA Austria GmbH

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Kontaktinformationen
AMADA Austria GmbH
Wassergasse 1
A-2630 Ternitz | Österreich

Telefon: +43 2630 35170
Fax: +43 2630 35165
Webseite: www.amada.at   

Geschäftsführer
Katsuhiko Kawabata, Masahiko Tadokoro

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung                                                                                                                         Firmenbuchgericht: Landesgericht Wr. Neustadt
Firmenbuchnummer: FN 115328 a
DVR-Nummer (Datenverarbeitungsregisternummer): 0640972
UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikationsnummer): ATU 19662005          

Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Österreich
Fachverbandszugehörigkeit: Fachverband Metalltechnische Industrie

Unternehmensgegenstand
Der Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Bandsägebändern und Abkantwerkzeugen.

Blattlinie
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Rechtliche Hinweise

Rechtliche Hinweise | AMADA Austria GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Zuletzt geändert / Stand: Januar 2007

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | AMADA Austria GmbH
Für die Geschäftsbedingungen mit unseren Kunden/Besteller gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils aktuellen Fassung. Unsere AGB`s gelten nur gegenüber Unternehmen. Unternehmer sind alle Personen, die keine „Verbraucher“ sind, wobei als Verbraucher jede natürliche Person verstanden wird, die im Geschäftsverkehr zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden/Bestellers, oder dessen AGB werden nicht anerkannt, sofern es keine schriftliche Zustimmung zur Geltung gibt. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden/Besteller. Diese Bedingungen gelten vorbehaltlich der in der Auftragsbestätigung und vorbehaltlich der auf dem Lieferschein und auf der Rechnung angeführten Sondervereinbarungen. Sämtliche Änderungen der Bestimmungen der AGB bedürfen der Schriftform. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Zusicherung von Eigenschaften, technischen Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich zugesagt bzw. bestätigt worden sind.

1. Geltungsbereich
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher und untrennbarer Vertragsbestandteil für alle Geschäfte hinsichtlich unserer Waren und sonstigen Leistungen und gelten, soweit die Vertragsparteien nicht schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2. Entgegenstehende allgemeine Bedingungen des Kunden/Bestellers sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert haben.
2. Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich; bei schriftlicher Zusage der Verbindlichkeit beträgt diese im Zweifel zwei (2) Monate ab Rücksendung der  unterschriebenen Angebotslegung.
2.2. Der Vertragsabschluss erfolgt entweder durch Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Absendung der Ware an den Kunden/Besteller. Nebenabreden gelten nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
3. Pläne und Unterlagen
3.1. Die in Prospekten, Ankündigungen, technischen Beschreibungen und dergleichen gemachten Angaben sind nur im Rahmen der in der Auftragsbestätigung festgelegten Zusage maßgeblich und verbindlich.
3.2. Alle technischen Unterlagen und Schriftwerke, Computerprogramme, Entwürfe, Pläne, Lichtbildwerke und sämtliche Darstellungen technischer Art, welcher Art auch immer, sind unser geistiges Eigentum und von der weiteren Verwendung durch den Kunden/Besteller in welcher Form immer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen. Dies gilt auch für sämtliche Immaterialgüterrechte wie Patent-, Marken-, Musterrechte und das Recht über den unlauteren Wettbewerb.
4. Preise
4.1. Soweit zwischen uns und dem Kunden/Besteller nichts anderes vereinbart ist, beinhalten die Preise weder den Haupttransport zwischen uns und dem Kunden, den Abschluss von Transportversicherungen eine wie immer geartete Lieferverpflichtung, bei Verbringung oder Durchfuhr von anderen Staaten Zölle, Steuern und Abgaben noch Kosten für Erstellung von zusätzlichen Dokumenten. Unsere Preise beinhalten nicht die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer, die gesondert in der Rechnung ausgewiesen wird.
4.2. Im Zweifel gelten die von uns zugesagten Preise jeweils bei Bestellung für die vereinbarte Lieferzeit; verlängert sich die Lieferzeit aus Gründen, die wir nicht ausschließlich zu vertreten haben, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen in der Folge an den Kunden/Besteller weiter zu verrechnen. Erhöhungen von Zollsätzen, Voraussteuern und Verbrauchersteuern, insbesondere EU-Abgaben und Anti-Dumping- oder Ausgleichszölle oder Neueinführung von Verbrauchersteuern werden von uns an den Kunden/Besteller weiter verrechnet.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die von uns bekannt gegebene Zahlstelle, in der vereinbarten Währung und in der vereinbarten Art und Weise erfolgen.
5.2. Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung ist die Kaufsumme bei Erhalt der Rechnung fällig. Der Kunde/Besteller gerät in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, wenn er den Kaufpreis nicht binnen vierzehn (14) Tagen ab Datum der Rechnungsausstellung leistet.
5.3. Der Kunde/Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Gegenansprüche, auch solcher aus anderen Geschäften, zurückzubehalten oder aufzurechnen (Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts und Aufrechnungsverbot).
5.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden/Bestellers werden unbeschadet darüber hinausgehender Ersatzansprüche Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozent (8 %) über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank per anno in Rechnung gestellt.
6. Lieferbasis
6.1. Für den Fall der Vereinbarung der Leistung der Ware erfolgt diese gemäß der Auftragsbestätigung im Rahmen der INCOTERMS. Mangels anderer Vereinbarung gilt EXW und die Abnahme der Ware ab unserem ausliefernden Lager. Unbeschadet dessen geht die Gefahr der Ware mit Übergabe an den Frachtführer auf unseren Kunden/Besteller über.
6.2. Die Verpackung der Ware erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter den normalen Transportbedingungen Witterungseinflüsse auf die Leistung und Ware zu vermeiden. Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden/Bestellers. Die Verpackung durch eventuelle Transportpaletten und andere wird dem Kunden/Besteller eigens berechnet und von uns nicht zurückgenommen. Jede durch Anweisung des Kunden/Bestellers notwendig werdende Sonderverpackung erfolgt auf seine Kosten.
6.3. Eine Transportversicherung von Haus zu Haus wird vom Verkäufer nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Kunden/Bestellers abgeschlossen.
7. Lieferfristen
7.1. Vereinbarte Lieferfristen werden verlängert:
7.1.1. wenn uns Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, wenn sie der Kunde/Besteller nachträglich abändert oder diese unvollständig sind;
7.1.2. wenn der Kunde/Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungen (auch aus anderen Geschäften) nicht einhält;
7.1.3. wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, ungeachtet dessen ob sie bei uns, beim Kunden/Besteller oder bei einem Dritten entstehen, wie z.B. Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der Ware etc.
7.2. Bei Vorliegen der unter Punkt 7.1.1, 7.1.2. sowie 7.1.3. aufgezählten Hindernisse wird der Liefertermin um jene Zeitspanne hinausgeschoben, in der das betreffende Hindernis andauert. Bei Fortbestand des Hindernisses im Sinne des Punktes 7.1.3., für einen Zeitraum von über zwölf (12) Monaten sind beide Vertragsparteien, bei Vorliegen eines Hindernisses im Sinne des Punktes 7.1.1. und 7.1.2. sind wir allein berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.3. Die Lieferfrist beginnt unbeschadet der obigen Bestimmungen in allen Fällen mit dem spätesten Zeitpunkt, zu dem der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördliche Formalitäten, wie Einfuhrgenehmigungen eingeholt und erteilt, die vereinbarungsgemäß zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten seitens des Kunden/Bestellers geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte geklärt worden sind.
8. Abnahme der Leistung
8.1. Die gelieferte Ware ist vom Kunden/Besteller unverzüglich in geeigneter Weise abzunehmen, und zu übernehmen, einschließlich aller Handlungen, die für die Abladung von den Transportfahrzeugen und Verbringung in das Werk des Kunden/ Bestellers erforderlich sind.
9. Verzugsfolgen
9.1. Der Kunde/Besteller kann im Falle eines von uns allein verschuldeten Lieferverzuges unter Setzung einer angemessenen, zumindest sechsmonatigen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten. Das an uns geleistete Entgelt ist in diesem Falle unverzinst an den Kunden/Besteller zurückzuzahlen, wobei allfällige andere Verbindlichkeiten des Kunden/Bestellers an uns und die an ihn erbrachten Leistungen, sofern diese von ihm weiter verwendet werden können, in Abzug gebracht werden; die von uns gelieferten Waren sind unter Ausschluss allfälliger Zurückbehaltung an uns herauszugeben, wobei der durch die gelieferte Ware entstandene Vorteil auch zur Anrechnung gelangt.
9.2. Wurde eine bereits erbrachte Teilleistung bzw. ein Teil der Ware durch den Kunden/Besteller bereits in Verwendung genommen und ist diese Teilleistung an sich auch weiterhin durch den Kunden/Besteller verwendbar, ist ein Rücktritt hinsichtlich dieser Teilleistung ausgeschlossen.
9.3. Gerät der Kunde/Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so können wir auf die Erfüllung des Vertrages bestehen und nach unserer Wahl
9.3.1. die Erfüllung unserer eigenen vertraglichen Verpflichtungen bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen oder Erbringung der sonstigen Leistungen aufschieben und/oder
9.3.2. eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen und/oder
9.3.3. den noch ausständigen Kaufpreis fällig stellen und/oder
9.3.4. sofern auf Seiten des Kunden/Bestellers kein Entlastungsgrund im Sinne höherer Gewalt vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozent (8 %) über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen und/oder
9.3.5. unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle eines Rücktrittes aus den oben genannten Gründen durch uns hat der Kunde/Besteller die erhaltenen Leistungen unter Ersatz der in der Zwischenzeit eingetretenen Wertminderung sowie des erlangten Vorteiles der Benutzung der Ware und der von uns erbrachten Leistungen (Installationsarbeiten etc.) an uns herauszugeben und uns alle sonstigen Auslagen, wie Zölle, Steuern, Gebühren etc. zu ersetzen. Die Wertminderung beträgt zulasten des Kunden/Bestellers monatlich mindestens sechs Prozent (6 %) vom Kaufpreis, welcher auf die bereits gelieferten Waren und Leistungen anteilsmäßig entfällt.
9.4. Gerät der Kunde/Besteller mit dem Abruf, der Annahme oder Abholung der Waren in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt,
9.4.1. die Ware auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder einem Dritten einzulagern und ihm Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,35 % des auf die nicht abgenommenen Menge entfallenden Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen oder
9.4.2. nach Ablauf einer angemessenen von uns gesetzten Nachfrist die nicht abgenommenen Mengen anderweitig zu verkaufen, sofern diese auch für andere Kunden/Besteller von Interesse sein müssen; hierbei haftet der Kunde/Besteller auf die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und Erlös aus dem anderweitigen Verkauf.
10. Gewährleistung und sonstige Haftung
10.1. Für die von uns getätigten Leistungen und gelieferten Waren leisten wir im Rahmen des für uns geltenden Rechts Gewähr. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf Mängel, die erwiesen auf schlechtes Material, auf fehlerhafte Konstruktion oder auf mangelhafte Ausführung – soweit sie nicht die die ständig vorzuliegende Werksgrundeinstellung und das den vom Hersteller vorgeschriebene Service betrifft - zurückzuführen sind und ist nur gültig, wenn der Kunde/Besteller die Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Bekanntgabe des aufgetretenen Mangels zur Kenntnis bringt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung, bei Annahmeverzug mit der Anzeige der Versandbereitschaft, zu laufen und wird durch die Mängelbehebung oder durch eine Mängelerkenntnis in keinem Fall, auch nicht im Falle der Einsetzung von neuen Teilen in die frühere Leistung verlängert.
10.2. Der Kunde/Besteller hat jede Leistung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel oder Fehlbestände müssen unverzüglich schriftlich gerügt werden. Anderenfalls gilt die gesamte Leistung insoweit als genehmigt. Zeigt sich später ein bei der anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Kunde/Besteller unverzüglich zu unterrichten. Bei Erteilung der Mängelrüge hat der Kunde/Besteller den behaupteten Fehler detailliert schriftlich zu beschreiben und insbesondere mitzuteilen, auf welche Weise und unter welchen Umständen der Fehler eingetreten ist bzw. eingetreten sein soll.
10.3. Art, Zeit und Ort der Mängelbehebung bleibt ausschließlich unserer Entscheidung vorbehalten.
10.4. Erfolgt die Mängelbehebung in unseren Räumlichkeiten, so trägt der Kunde/Besteller für An- und Abtransport die Gefahr des Transportes. Die Kosten des möglichen Transports an einen anderen Ort werden vom Kunden/Besteller dann übernommen, wenn der Mangel in einer fehlerhaften/falschen und/oder schlechten Anwendung der Ware seine Ursache hat.
10.5. Für Kosten einer vom Kunden/Besteller selbst vorgenommenen Mängelbehebung haften wir nur dann, wenn wir hierzu ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
10.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die nicht auf unserem Verschulden beruhen.
10.7. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde/Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Leistung/Ware vornehmen; ferner wenn der Kunde/Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um den Schaden nicht größer werden zu lassen (Verpflichtung zur Schadensminderung).
10.8. Bei der Übernahme von Reparaturaufträgen übernehmen wir bei Umänderungen oder Umbauten aller Art für fremde Erzeugnisse keine wie immer geartete Gewähr oder Haftung, wenn diese fremden Erzeugnisse vom Kunden/Besteller beigestellt oder angefordert werden.
10.9. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund gestützt verjähren binnen sechs (6) Monaten.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Kunden/Bestellers behalten wir uns das Eigentumsrecht an den von uns gelieferten Waren und Leistungen vor.
11.2. Der Kunde/Besteller hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen und bei Pfändung oder bei sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde/Besteller überdies gehalten, das Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
11.3. Ungeachtet der Leistung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Kunden/Besteller übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Kunde/Besteller die Ware treuhänderisch für uns halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie als Eigentum des Verkäufers ausdrücklich zu kennzeichnen. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde/Besteller die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder mit unserer Zustimmung weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für den Verkäufer halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten. Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer (wir) kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll gelten für den Fall der Vermischung von unseren Gütern mit denjenigen des anderen.
11.4. Wir sind berechtigt, am Ort der Montage der von uns gelieferten Erzeugnisse/Waren innerhalb der Betriebsstunden jederzeit Kontrollen durch von uns Bevollmächtigte im Hinblick auf die Einhaltung der unter Punkt 11.2. erforderlichen Formvorschriften durchzuführen. Verletzt der Kunde/Besteller derartige Formvorschriften oder verwehrt er unseren Bevollmächtigten den Zutritt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder den gesamten, noch ausstehenden, Kaufpreis fällig zu stellen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Vertragsrückschrittes finden die Vorschriften des Punktes 9.3.5. analog Anwendung.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckverfahren, ist das zuständige Gericht in Wiener Neustadt ausschließlich und unabdingbar zuständig.
12.2. Bei Klagen aus dem Eigentumsvorbehalt steht es uns jedoch frei den ausländischen Kunden/Besteller vor dessen Heimatgericht und unter dessen Heimatrecht in Anspruch zu nehmen. Für diesen Fall gilt die Eigentumsvorbehaltsregelung als vereinbart, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich und einvernehmlich ausgeschlossen.
12.3. Auf unsere Verträge findet materielles und prozessuales österreichisches Recht Anwendung.
13. Sonstiges
13.1. Allfällige Schadenersatzforderungen, die der Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes an uns richten, sind ausgeschlossen, außer, dass der Regressberechtigte nachweist, dass der Fehler in unserem Verantwortungsbereich verursacht und grob fahrlässig verschuldet wurde.
13.2. Zusagen und Vereinbarungen unserer Angestellten/Mitarbeiter sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch unsere Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden.
13.3. Zur Feststellung in welcher Sphäre allfällige Mängel liegen, ist der Kunde/Besteller verpflichtet unsere Qualitätskontrolle zuerst in Anspruch zu nehmen; dies auch vor einer gerichtlichen Klage.

 


Einkaufsbedingungen

Zuletzt geändert / Stand: September 2013

Einkaufsbedingungen | AMADA Austria GmbH

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung für alle Bestellungen und Verträge der AMADA Austria GmbH (nachfolgend „AMADA“) für Lieferungen und Leistungen. Dies beinhaltet ebenfalls Werkverträge, Werklieferungsverträge, Dienstleistungs- und ähnliche Verträge.
2. Annahme und Anwendung der Einkaufsbedingungen
2.1. Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung im Wege der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Langt die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von fünf (5) Tagen ab dem Bestelltag bei uns ein, kommt der Vertrag jedenfalls mit dem Inhalt unserer Bestellung zustande.
2.2. Eine Abänderung oder Ergänzung dieser Einkaufsbedingungen wird nur Vertragsbestandteil, wenn sie von AMADA initiiert oder ausdrücklich an ihrem Geschäftssitz in Ternitz schriftlich angenommen wird.
2.3.  Diese Einkaufsbedingungen heben andere Bedingungen auf, die in einem anderen Dokument enthalten sind, welches der Auftragnehmer zum Zwecke des Vertragsschlusses mit AMADA verwendet hat und ersetzen diese.
3. Preise
3.1. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen schließen die Preise die Kosten für Verpackung, Versandvorrichtungen und Transport bis zu der von AMADA angegebenen Lieferanschrift (siehe Punkt 6) sowie Zölle und sonstige Abgaben ein. 
4. Zahlung
4.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen mit zwei Prozent (2 %) Skonto bzw. neunzig (90) Tagen netto nach Erhalt der vertragsgemäßen Lieferung bzw. Leistung und Zugang der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung. Die Zahlungsfrist ist jedoch keine wesentliche Bestimmung des Vertrages.
4.2. AMADA behält sich jederzeit das Recht vor, Forderungen gegen den Auftragnehmer mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
4.3. Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers, welcher Art auch immer, haben keine Gültigkeit.
5. Qualität und Ablehnung
5.1. Der Auftragnehmer anerkennt hiermit als Bedingung der Bestellung, dass alle bestellten Lieferungen bzw. Leistungen genauestens ihrer Beschreibung, den technischen Normen entsprechen und in jeder Hinsicht für den Zweck, den AMADA ausdrücklich oder implizit bekannt gegeben hat, mit ausreichender Güte geeignet sind und dass deren Güte der Güte von anderen, von AMADA genehmigten Lieferungen bzw. Leistungen (falls zutreffend), entspricht.
5.2. Wenn AMADA eine Lieferung ablehnt oder sich weigert, diese anzunehmen, ist sie dazu berechtigt, ohne die Lieferung an den Auftragnehmer retournieren zu müssen (sofern AMADA die Lieferung trotzdem an den Auftragnehmer retourniert, erfolgt die Retoure auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers). Insofern AMADA berechtigt ist, die Lieferung bzw. Leistung abzulehnen oder deren Annahme zu verweigern, hat der Auftragnehmer nach Wahl von AMADA und ohne jegliche andere Rechtsbehelfe, zu denen AMADA zusätzlich berechtigt ist, den Mangel zu beheben oder, AMADA in voller Höhe für die von AMADA oder einem Dritten unter der Leitung von AMADA durchgeführte Behebung des Mangels zu entschädigen oder den vollen Kaufpreis zu erstatten.
6. Lieferung
6.1. Alle Produkte sind frachtfrei (DAP gemäß INCOTERMS 2010) an den in der Bestellung angegebenen Lieferort zu liefern. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass jeder Lieferung ein Lieferschein beigefügt ist, der unter anderem die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Anzahl der Pakete und Inhalte und, im Falle einer Teillieferung, die noch ausstehende Restmenge der Lieferung aufweist. Insoweit AMADA schriftlich Teillieferungen zustimmt, gilt der Vertrag als Einzelvertrag für die jeweilige Teillieferung.
6.2. Das Unvermögen des Auftragnehmers eine Teillieferung zu bewirken, gibt AMADA nach eigenem Ermessen das Recht, den gesamten Vertrag abzulehnen. Handelt es sich um eine Dienstleistung so muss der Auftragnehmer Aufzeichnungen über die Leistungserbringung führen und AMADA zur Verfügung stellen.
6.3. Der vereinbarte Liefertermin ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil.
6.4. Sollte dem Auftragnehmer die Leistungserbringung zum vereinbarten Liefertermin nicht möglich sein, behält AMADA sich (unbeschadet der anderen Rechtsmittel, auf die sie Anspruch hat und ungeachtet jeglicher Verlängerung der Lieferfrist, die sie dem Auftragnehmer gewähren kann) das Recht vor:
(a) zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag;
(b) zum teilweisen Rücktritt vom Vertrag in Bezug auf die zum Ende des in der Bestellung genannten Zeitraums nicht erfüllte Teillieferung bzw. Leistung; oder
(c) vom Auftragnehmer die Erstattung aller zusätzlichen Kosten, Verluste oder Aufwendungen zu verlangen, die bei AMADA aufgrund des Unvermögens der vollständigen oder teilweisen Lieferung bzw. Leistung durch den Auftragnehmer zur verabredeten Zeit angefallen sind.
7. Mehrmengen
7.1. Liefermengen, die über die in den Bestellungen angegebenen Mengen hinaus geliefert werden, gehen nicht zulasten von AMADA und können an den Auftragnehmer auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers retourniert werden.
8. Überprüfung
8.1. AMADA behält sich das Recht vor, jederzeit die bestellte Lieferung bzw. Leistung in angemessener Zeit nach dem Wareneingang zu überprüfen, aber diese Überprüfung entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen Pflichten im Rahmen der Bestellung.
9. Gefahrenübergang
9.1. Das Risiko verbleibt bis zum Abschluss der Lieferung gemäß dem vereinbarten INCOTERM und bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs beim Auftragnehmer.
9.2. Falls die Lieferung rechtsgültig von AMADA abgelehnt wird, bleiben die Gefahr und das Eigentum beim Auftragnehmer oder gehen auf diesen über.
9.3. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme durch AMADA am Bestimmungsort über.
10. Vergabe von Unteraufträgen
10.1. Kein Teil dieses Vertrags darf vom Auftragnehmer ohne die schriftliche Zustimmung von AMADA untervergeben werden.
11. Gewährleistung
11.1. Der Auftragnehmer übernimmt für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten die Gewährleistung, dass die Lieferung bzw. Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und Qualität aufweist und keine Mängel zeigt, die Einfluss auf die Funktion oder die Nutzung haben.
11.2. Wenn innerhalb der vierundzwanzig (24) Monate nach der Lieferung bzw. Leistungserbringung eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit auftritt, muss der Lieferant sofort den Soll-Zustand wiederherstellen und AMADA zusätzlich gegenüber allen auftretenden Kosten schadlos halten.
11.3. Für die Unterbrechung oder Aussetzung der Gewährleistung genügt die schriftliche Anzeige der Abweichungen an den Auftragnehmer.
11.4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Anlieferung am Standort von AMADA bzw. mit vollendeter Leistungserbringung.
12. Haftung
12.1. Der Auftragnehmer hält AMADA in vollem Umfang schadlos gegen alle direkten, indirekten oder Folgeschäden (wobei die Begriffe für alle drei (3) Varianten insbesondere den entgangenen Gewinn, Verlust des Geschäfts, die Erschöpfung des Geschäftsoder des Firmenwertes beinhalten), den Verlust, die Schäden, Verletzungen, Kosten und Ausgaben (einschließlich Rechts- und andere Honorare und Auslagen), die AMADA auferlegt werden oder bei ihr anfallen oder von AMADA aufgrund oder im Zusammenhang gezahlt werden mit:
(a) der mangelhaften Verarbeitung, Qualität und Materialien;
(b) einer Verletzung oder eines angeblichen Verstoßes gegen geistige Eigentumsrechte, die durch die Nutzung, Herstellung oder Lieferung entstanden ist; und
(c) Ansprüchen gegen AMADA in Bezug auf Haftung, Verlust, Schäden, Verletzungen, Kosten oder Aufwendungen, die von den Mitarbeitern oder Vertretern oder Kunden von AMADA oder Dritten erlitten werden, insoweit solche Haftung, der Verlust, Schaden, die Verletzung, Kosten oder Aufwendungen von den Produkten infolge einer direkten oder indirekten Verletzung oder Fahrlässigkeit oder dem Unvermögen oder der Verzögerung bei der Erfüllung der Bedingungen des Vertrages durch den Auftragnehmer verursacht werden, sich auf diese beziehen oder sich aus ihnen ergeben.
12.2. Im Übrigen werden sämtliche Verpflichtungen aus dem Produkthaftungsgesetz auf den Auftragnehmer hinsichtlich seiner Produkte überwälzt.
13. Eigentum AMADA & Vertraulichkeit
13.1. Materialien, Geräte und Werkzeuge, Formen, Urheberrechte, Designrechte oder jede andere Form der geistigen Eigentumsrechte an allen Zeichnungen, technischen Normen und Daten, die von AMADA an den Auftragnehmer geliefert oder nicht geliefert, aber vom Auftragnehmer ausdrücklich bei der Leistungserbringung verwendet werden, stehen jederzeit im alleinigen Eigentum von AMADA, aber werden im Wege des Besitzes vom Auftragnehmer auf eigenes Risiko in sicheren Gewahrsam genommen und im guten Zustand durch den Auftragnehmer vorgehalten, bis sie an AMADA retourniert werden; über sie darf nur nach AMADAs schriftlicher Anweisung verfügt werden und sie dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden als zu denen, die AMADA schriftlich freigegeben hat.
13.2. Der Auftragnehmer hält jegliches technische oder kaufmännische Know-how, technische Normen, Erfindungen, Prozesse oder Initiativen, die vertraulich sind und ihm von AMADA oder ihren Vertretern übermittelt wurden und andere vertrauliche Informationen über das Geschäft von AMADA oder ihre Produkte, die dem Auftragnehmer möglicherweise bekannt werden, streng vertraulich und der Auftragnehmer beschränkt eine Offenlegung solcher vertraulichen Materialien auf seine Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer in dem Maße, wie diese die vertraulichen Materialien zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber AMADA kennen müssen und sorgt dafür, dass diese Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer den gleichen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit unterliegen wie der Auftragnehmer.
14. Höhere Gewalt
14.1. AMADA ist berechtigt, von jedem Vertrag zurückzutreten, dessen Erfüllung ganz oder teilweise nicht erfolgt ist, oder kann vom Auftragnehmer verlangen, die Erfüllung des Vertrages für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, falls die Aktivitäten, für die AMADA die Lieferung bzw. Leistung bestellt hat, gestoppt oder durch Ursachen außerhalb AMADAs Kontrolle ernsthaft beeinträchtigt werden, insbesondere durch höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Krieg oder nationalen Notstände, terroristische Handlungen, Proteste, Aufruhr, Bürgerkrieg, Feuer, Explosion, Überschwemmung, Epidemie, Aussperrungen, Streik oder sonstige Arbeitsstreitigkeiten (unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Belegschaft einer der Parteien) oder durch Beschränkungen oder Verzögerungen, die Auswirkungen auf Luftfahrtunternehmen haben, oder durch das Unvermögen oder eine Verzögerung bei der Versorgung mit ausreichenden oder geeigneten Materialien.
15. Kündigung
15.1. AMADA hat das Recht, jederzeit und aus jeglichem Grund, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, indem sie den Auftragnehmer schriftlich benachrichtigt, woraufhin alle im Vertrag festgelegten Arbeiten einzustellen sind. AMADA wird dem Auftragnehmer eine gerechte und angemessene Entschädigung für zum Zeitpunkt der Kündigung unfertige Lieferung bzw. Leistung zahlen; diese Entschädigung beinhaltet jedoch keinen entgangenen Gewinn oder jeglichen Folgeschaden. AMADA ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer, den Vertrag unverzüglich zu kündigen, falls:
(a) der Auftragnehmer einen erheblichen Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen begeht; oder
(b) jegliche Vermögenswerte des Auftragnehmers belastet werden, der Vollstreckung unterliegen oder anderweitig beschwert sind; oder
(c) über das Vermögen des Auftragnehmers eine Insolvenz eröffnet wurde oder er eine Vereinbarung oder einen Vergleich mit seinen Gläubigern abschließt oder anderweitig die Vorteile einer geltenden gesetzlichen Regelung zum Schutze der insolventen Schuldner in Anspruch nimmt oder (als Körperschaft) eine Gläubigerversammlung (formell oder informell) einberuft oder in Liquidation tritt (freiwillig oder per Gesetz), außer einer solventen freiwilligen Liquidation für den Zweck der Rekonstruktion oder Verschmelzung, oder ein Insolvenzverwalter oder Sachbearbeiter, Verwalter oder Zwangsverwalter über seine Unternehmen oder dessen Teile ernannt wird oder beim Gericht der Antrag auf Bestellung eines Verwalters gestellt wird oder eine Ankündigung zur Bestellung eines Verwalters dem Auftragnehmer oder seinen Vorständen von einem dazu berechtigten Grundpfandnehmer angekündigt wird oder ein Beschluss ergeht oder ein Antrag bei Gericht eingereicht wird auf Auflösung des Geschäfts des Auftragnehmers oder für den Erlass eines Verwaltungsbeschlusses in Bezug auf den Auftragnehmer oder jegliche andere Verfahren eingeleitet werden, die sich auf die Insolvenz oder drohende Insolvenz des Auftragnehmers beziehen; oder
(d) der Auftragnehmer seine Geschäftstätigkeit einstellt oder mit der Einstellung droht; oder
(e) die finanzielle Lage des Auftragnehmers sich verschlechtert, so dass nach Auffassung von AMADA seine Fähigkeit, angemessen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, gefährdet ist.
15.2. Die Kündigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, erfolgt ohne Präjudiz gegenüber den Rechten und Pflichten von AMADA, die vor einer Kündigung bestehen. Die Bedingungen, die ausdrücklich oder konkludent Wirkung nach erfolgter Kündigung entfalten, bleiben ungeachtet der Kündigung in Kraft.
16. Rechtsbehelfe
16.1. Unbeschadet der anderen Rechte und Rechtsmittel, welche AMADA möglicherweise hat, falls die Lieferung bzw. Leistung nicht gemäß den vertraglichen Bedingungen erbracht wird oder der Auftragnehmer Bedingungen des Vertrages nicht einhält, ist AMADA berechtigt, von einem oder mehreren der folgenden Rechtsmittel nach eigenem Ermessen und unabhängig davon, ob ein Teil Lieferung bzw. Leistung von AMADA abgenommen wurde, Gebrauch zu machen:
(a) Widerruf der Bestellung;
(b) Ablehnung der Lieferung bzw. Leistung (ganz oder teilweise) und Retournierung derselben an den Auftragnehmer auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers auf Basis einer vollen und sofortigen Rückerstattung durch den Auftragnehmer;
(c) nach Wahl von AMADA dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, zu seinen Lasten entweder die Mängelbeseitigung durchzuführen oder Ersatzprodukte zu liefern und die notwendigen Arbeiten auszuführen, um sicherzustellen, dass die vergegenständlichen Bedingungen erfüllt sind;
(d) weitere Lieferungen und Leistungen abzulehnen ohne gegenüber dem Auftragnehmer zu haften;
(e) zulasten des Auftragnehmers die notwendigen Arbeiten durchzuführen, damit die Lieferung bzw. Dienstleistung dem Vertrag entsprechen; und Schadensersatz infolge der Verletzung oder des Verstoßes des Auftragnehmers gegen den Vertrag zu verlangen.
17. Übertragung, Zession
17.1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AMADA zu übertragen. AMADA selbst kann den Vertrag ganz oder teilweise auf jegliche Person, Firma übertragen. Der Auftragnehmer kann seine Forderungen gegen uns nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
18. Entsorgung und Verpackungen
18.1. Alle Transport- und Serviceverpackungen inländischer Lieferungen an AMADA sind vom Auftragnehmer über die Altstoff Recycling Austria AG (ARA) zu entpflichten. Der Auftragnehmer stellt AMADA hinsichtlich aller Kosten, die AMADA infolge einer fehlenden Entpflichtung entstehen, schad- und klaglos.
18.2. Ungeachtet gesetzlicher Instruktionspflichten hat der Auftragnehmer AMADA sämtliche notwendigen und nützlichen Informationen über die zu liefernde Produkte zu geben, insbesondere betreffend der sachgemäßen Lagerung sowie Sicherheitsdatenblätter gemäß den gesetzlichen Verordnungen.
18.3. Der Auftragnehmer hat im Übrigen auf die Möglichkeit des Anfalls von gefährlichen Abfällen oder Altölen bei den von ihm gelieferten Produkten hinzuweisen und dabei die Art und etwaige Entsorgungsmöglichkeiten anzugeben.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der in der Bestellung ausdrücklich angeführte Bestimmungsort; sofern ein solcher nicht angeführt ist, gilt als Erfüllungsort die Produktionsstätte der AMADA in 2630 Ternitz/Österreich als vereinbart.
19.2. Jedes Recht oder Rechtsmittel von AMADA aus dem Vertrag gilt unbeschadet anderer vertraglicher oder außervertraglicher Rechte oder Rechtsmittel von AMADA.
19.3. Wenn eine Bestimmung des Vertrages von einem Gericht, Tribunal oder Verwaltungsorgan der zuständigen Gerichtsbarkeit ganz oder teilweise als rechtswidrig, unwirksam, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder unvernünftig erkannt wird, gilt sie als im Umfang der Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Undurchführbarkeit oder Unvernunft als abtrennbar und die übrigen Bestimmungen des Vertrages und der Rest einer solchen Bestimmung bleiben vollumfänglich in Kraft.
19.4. Ein Unvermögen oder Verzug von AMADA bei der Erzwingung oder teilweisen Erzwingung einer Bestimmung des Vertrages gilt nicht als Verzicht auf ihre Rechte aus dem Vertrag.
19.5. Jeglicher Verzicht von AMADA auf die Geltendmachung einer Verletzung oder eines Säumnisses des Auftragnehmers nach dem Vertrag gilt nicht als Verzicht auf die Geltendmachung jeder nachfolgenden Verletzung oder Säumnis und berührt in keiner Weise die anderen Bestimmungen des Vertrages.
19.6. Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen österreichischem materiellen Recht, insbesondere dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Handelsgesetzbuch (UGB). Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Verkauf von Produkten (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
19.7. Gerichtsstand für beide Parteien ist Wiener Neustadt. AMADA ist jedoch berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht einzubringen, das nach den für den Staat, in dem der Auftragsnehmer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist.

 


Datenschutzgrundsätze

Datenschutzgrundsätze | AMADA Austria GmbH
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